Erlaubnis zur Kindertagespflege
Um als Tagespflegeperson tätig werden zu können, bedarf es grundsätzlich einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII, wenn
- es um die Betreuung eines oder mehrerer (fremder) Kinder geht,
- die Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten betreut werden,
- die Betreuung während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich stattfindet,
- die Betreuung gegen Entgelt erfolgt
- und die Betreuung je Kind länger als drei Monate andauert.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist keine Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern bzw. von bis zu 8 Pflegeverhältnissen (§ 43 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG). Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Anzahl von Kindern erteilt werden, wenn dies aufgrund der Umstände im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.
Grundlagen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis
Zur Beantragung der Pflegeerlaubnis werden folgende Aspekte geprüft bzw. Unterlagen eingesehen:
- Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten, Fachberatung und anderen Tagespflegepersonen
- Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege, die in qualifizierten Lehrgängen erworben wurden oder eine entsprechende pädagogische Ausbildung
- Nachweis über Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs am Kind
- Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZGR) für alle im Haushalt lebenden Personen über 18 Jahren
Unterlagen zur Beantragung der Pflegeerlaubnis finden Sie auf der Webseite
des Landratsamtes:
Kontakt
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82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: +49 8821 9431699
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Mo bis Do 8:30 – 12:30 Uhr
zusätzl. Di und Do 14:00 – 16:00 Uhr
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