Großtagespflege - was verbirgt sich dahinter?

Mindestens 2 Tagespflegepersonen betreuen gleichzeitig mindestens 6 bis maximal 10 Kinder. Die Anzahl der Betreuungsverhältnisse ist auf 16 zu begrenzen. Die Großtagespflege findet in geeigneten Räumen statt, die nicht auch als privater Wohnraum genutzt werden.

Bei der Betreuung von bis zu 8 Tagespflegekindern müssen beide Tagespflegepersonen eine Qualifizierung nach den Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) nachweisen. Mindestens eine der beiden Tagesbetreuungspersonen hat bereits Erfahrung in der Kindertagespflege vorzuweisen. Werden mehr als 8 Kinder in der Großtagespflegestelle gleichzeitig betreut, muss zudem eine Tagespflegeperson als pädagogische Fachkraft im Sinne von  § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG ausgebildet sein. Die Qualifikation als Kinderpflegerin reicht hier nicht aus.

Großtagespflege kann stattfinden in angemietetem Wohnraum bzw. angemieteten Gewerberäumen einer Kindertageseinrichtung, einer Gemeinde, eines freien Trägers der Jugendhilfe oder vergleichbare Einrichtungen nicht als privater Wohnraum genutztem Eigentum oder Besitz einer Tagespflegeperson.

Um bestehende Gewerberäume oder Wohnräume für Kinderbetreuung in der Großtagespflege nutzen zu können, ist eine Nutzungsänderung erforderlich. Um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten, gelten in der Großtagespflege analog zu den Kitas die Sicherheitsstandards, wie z.B. Auflagen im Rahmen des Brandschutzes.

 

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Kinderbüro Garmisch-Partenkirchen

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